Beitragsordnung des ATSV Freiberg e.V.(Rechtsstand 1. Juli 2008, letzte Aktualisierung 1. Januar 2024) § 1Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung. § 2Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühren und die Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. § 3Der Mitgliedsbeitrag an den Verein ist quartalsweise zu entrichten und beträgt monatlich mindestens:
Sozialhilfeempfängern und finanziell schwächer gestellten kann auf Antrag mit Billigung der Abteilung und nach Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes Beitragsermäßigung/Beitragserlass gewährt werden. § 4Die Aufnahmegebühr beträgt einen Mindestmonatsbeitrag. § 5Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind mit den entsprechenden Nachweisen dem Schatzmeister vorzulegen, Anschriftenwechsel ist sofort mitzuteilen. § 6Im Mitgliedsbeitrag sind die Sportversicherung des Landessportbundes Sachsen e.V., die Kfz-Zusatzversicherung des Vereins, die Abführung an den Landessportbund, die Abführung an den Kreissportbund und die Büroaufwendungen enthalten. § 7Der Einzug des Mitgliedsbeitrages, außer für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, deren Erziehungsberechtigten dem Bankeinzugsverfahren nicht zugestimmt haben, erfolgt durch das Bankeinzugsverfahren zum 1. Februar, 21. April, 1. August und 1. November jeden Jahres für das entsprechende Quartal. Bei nicht ausreichender Deckung des Kontos ist die anfallende Rückverrechnungsgebühr vom Vereinsmitglied zu tragen. Rückverrechnungsgebühren werden zu Lasten der Abteilung verbucht. § 8Mitglieder über 18 Jahren, die am Bankeinzugsverfahren nicht teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jeden Jahres für das betreffende Quartal durch Einzahlung auf das Vereinskonto. Bei Einzahlung ist die Mitgliedsnummer anzugeben. Die Bankverbindung des Vereins lautet: - in der Geschäftsstelle nachfragen -Zur Deckung der Mehrkosten durch die Nichtteilnahme am Bankeinzugsverfahren sind vom Mitglied zusätzlich 1,00 € pro Zahlungseingang zu entrichten. Bei Mahnungen werden Mahngebühren in Höhe von 2,00 € erhoben. § 9Die Beiträge für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die nicht im Bankeinzugsverfahren erhoben werden können, sind von jeweiligen Übungsleiter quartalsweise bis spätestens Ende des ersten Monates im Quartal in der Geschäftsstelle abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt über Sammelliste, der die ausgestellten Einnahmequittungen beigefügt sind. § 10Bei Vereinseintritt sind die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag für die restlichen Monate des Quartals durch Einmalzahlung in der Geschäftsstelle zu entrichten oder werden nach Vereinbarung zum nächsten Einzugstermin mit erhoben.§ 11Der Vereinsaustritt ist entsprechend § 5 Abs. 2 der Vereinssatzung nur zum Ende des Quartals mit einer Frist von sechs Wochen möglich. § 12Die Abteilungen können zusätzlich zur Deckung der Mehrausgaben auf Beschluss der Abteilungsversammlung Abteilungsbeiträge erheben (Anlage 1). Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge sind den Mitgliedern bei Eintritt in die Abteilung bekanntzugeben. § 13Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme) gelten gesonderte Gebühren. § 14Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die persönlichen Daten werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert. § 15Für säumige Beitragszahler gilt § 5 Abs. 3 Anstrich b der Vereinssatzung. Nach zweimaliger Mahnung entscheidet der Vorstand über den Ausschluss aus dem Verein. § 16Die Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 19. Dezember 1995 außer Kraft.
Freiberg, den 13.04.2006
Prof. Dr. Werner Tilch Dr. Gunter Wagner 1. Vorsitzender Schatzmeister
Anlage 1 – Übersicht monatliche AbteilungsbeiträgeNeben den in § 3 aufgeführten Mindestbeiträgen sind in den Abteilungen nachfolgend aufgeführte monatliche Abteilungsbeiträge (Stand 01.01.2024, vom Gesamtvorstand am 18.09.2023 bestätigt) zu entrichten. Für die Zahlungsmodalitäten gelten die §§ 6 bis 10 der Beitragsordnung entsprechend. Der Mindestbeitrag gemäß § 3 und der Abteilungsbeitrag gemäß § 11 der Beitragsordnung sind in einem Betrag fällig. Beiträge der Abteilungen / pro Monat ab 01.01.2024
Die einmalige Aufnahmegebühr entspricht dem Grundbeitrag.
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